Pauschalierungssatz für Imker beträgt 9,0 %.
Im Januar 2023 sank die Umsatzsteuerpauschale von 9,5 auf 9,0 Prozent. Falls Honig an Händler verkauft wird, ist in Rechnungen von Imkerinnen und Imkern für Lieferungen ab 1.1.2023 die Umsatzsteuer von 9,0 Prozent auszuweisen.
Siehe hierzu das entsprechende Gesetz:
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24. Oktober 2022
Artikel 12 dieses Gesetzes (siehe Seite 32) enthält die Absenkung des Durchschnittssatzes im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG von 9,5 auf 9,0 Prozent. Laut Artikel 18 Abs. 4 des o.g. Gesetzes ist die Änderung zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Für die überwiegende Mehrheit der Hobbyimker*innen spielt der neue Steuersatz jedoch keine Rolle. Imker*innen, deren Umsatz im vergangenen Jahr unterhalb von 22.000 Euro und im Folgejahr nicht über 50.000 Euro liegt, dürfen die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) anwenden und müssen keine Umsatzsteuer abführen. Die Rechnungen weisen somit immer die Netto-Beträge aus.
Wichtig ist, das diese Regelung nur für selbst erzeugte Produkte gilt. Bei zugekauftem Honig sowie veredelten oder vermischten Waren gelten Einschränkungen, die dann am besten mit einem Steuerberater geklärt werden sollten.
Hinweis zur Umsatzsteuerpauschale:
Zum Jahreswechsel 2021/2022 ist die Umsatzsteuerpauschale von 10,7 auf 9,5 Prozent gesunken. Ab 1.1.2023 sank er weiterhin auf nunmehr 9,0 %. Die Imker*innen sollten daher beachten, dass der Pauschalsteuersatz von 9,0 Prozent eventuell in Zukunft wieder geändert werden könnte. Dieser kann höher oder auch niedriger ausfallen. Die Entwicklung müssen alle betroffenen Imker*innen stets im Blick behalten.
Update: Der Pauschalierungssatz (Umsatzsteuer) für „ausweisende Imker“ bleibt für das Jahr 2024 weiterhin bei 9 Prozent.