Pauschalierungssatz für Imker beträgt 7,8 %.
Der bislang für 2024 gültige Steuersatz von 9,0 Prozent wurde ab 06.12.2024 von 9,0 Prozent auf 8,4 Prozent geändert. Ab 01.01.2025 erfolgte eine weitere Senkung für den bei Rechnungsstellung dann gültigen Steuersatz von 7,8 Prozent.
Siehe hierzu das entsprechende Gesetz:
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Umsatzsteuergesetz
Für die überwiegende Mehrheit der Hobbyimker*innen spielt der neue Steuersatz jedoch keine Rolle. Imker*innen, deren Umsatz im vergangenen Jahr unterhalb von 25.000 Euro und im laufenden Jahr nicht über 100.000 Euro liegt, dürfen die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) anwenden und müssen keine Umsatzsteuer abführen.
Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
Die Rechnungen weisen somit immer die Netto-Beträge aus.
Wichtig ist, das diese Regelung nur für selbst erzeugte Produkte gilt. Bei zugekauftem Honig sowie veredelten oder vermischten Waren gelten Einschränkungen, die dann am besten mit einem Steuerberater geklärt werden sollten.
Hinweis zur Umsatzsteuerpauschale:
Für sogenannte pauschalierende Landwirte – hierzu zählen auch Imkereien – wird der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz nach § 24 Umsatzsteuergesetz anhand statistischer Daten jährlich geändert.
Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Die Imker*innen sollten daher beachten, dass der Pauschalsteuersatz von 7,8 Prozent eventuell in Zukunft wieder geändert werden könnte. Dieser kann höher oder auch niedriger ausfallen. Die Entwicklung müssen alle betroffenen Imker*innen stets im Blick behalten.